Wasserbezugsgebühr

nach § 10 des Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 i.d.g.F.:

(1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.


  • Die Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr beträgt gemäß § 7 der Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde Gföhl derzeit € 2,40 pro m³ Wasser. 


  • Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 berechnet. Der Ablesezeitraum beträgt daher 12 Monate. Er beginnt am 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.
  • Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträumewie folgt festgesetzt:
    • 1. von 1. Jänner bis 31. März
    • 2. von 1. April bis 30. Juni
    • 3. von 1. Juli bis 30. September
    • 4. von 1. Oktober bis 31. Dezember
  • Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im ersten Teilzahlungsraum jeden Kalenderjahres und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungsräume neu festgesetzt. 

 

Umsatzsteuer:

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer zur Verrechnung. 


Rechtsgrundlagen:

§ 10 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, idgF. 
§§ 7, 8 Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde Gföhl
§§ 101, 210, 217, 217a Bundesabgabenordnung - BAO, idgF. 


Stand ab 01.01.2023

Informationsblatt Wasserabgaben ab 01.01.2023 (185 KB) - .PDF

Zuständig