Geflügelpest-Verordnung - neue Novelle

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Aus gegebenen Anlass und durch vermehrtes Auftreten von Ausbrüchen der Geflügelpest ("Vogelgrippe") in ganz Europa wird auf die neue Novelle der Geflügelpest-Verordnung (BGBl 2007/309) verwiesen. Die stark erhöhte Risikogebiete" wurden in der Verordnung erweitert:

Rundschreiben zur Novelle der Geflügelpest-Verordnung 2007.pdf

Bundesgesetzblatt 2023_II_22.pdf

Karte Risikogebiete_20231204.pdf


Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in "Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko":

Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).

Betriebe (oder Privatpersonen) unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaßnahmen von der Stallungspflicht  ausgenommen:

  • Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist und in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
  • Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.


Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in "Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest–Risiko":

  • Enten und Gänse müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist.
  • Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
  • Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. 


Über die Anzeigepflicht gemäß § 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in "Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko" jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:

  1.  Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 % oder
  2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als zwei Tage oder
  3. Mortalitätsrate höher als 3 % in einer Woche.

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln:

Tiermärkte, Tierschauen und sonstige Veranstaltungen mit Geflügel oder Vögeln sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung anzuzeigen und können in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko untersagt werden.


Meldepflicht von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln:

Wenn wildlebende Wasservögle und Greifvögel tot aufgefunden werden, dann ist der Fundort der lokal zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt / Amtstierärztin der Bezirksverwaltungsbehörde) anzuzeigen, sodass die toten Tiere zur Seuchenfrüherkennung eingeholt und untersucht werden können. 


Meldepflicht der Geflügelhaltung:

Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.


Weitere Infos:

Land Niederösterreich - Geflügelpest

Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit - Aviäre Influenza

Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) 

Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV)