Info: Waldbrandgefahr & Sonnwendfeuer

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Ein Feuer im Gras

Aufgrund der aktuellen Wetterlage besteht derzeit eine erhöhte Waldbrandgefahr. Zur Einschätzung wird das EFFIS (European Forest Fire Information System) herangezogen. 

Wichtige gesetzliche Regelungen:

Die Waldbrandverordnungen der Bezirke in Niederösterreich verbieten:

  • das Entzünden von Feuer im Wald
  • den Umgang mit feuergefährlichen Stoffen (z. B. Zigaretten, Feuerwerk)

Was bedeutet "Gefährdungsbereich"?

Ein Gefährdungsbereich liegt überall dort vor, wo:

  • trockene Vegetation vorhanden ist
  • oder Windverhältnisse das Ausbreiten von Feuer begünstigen

Wichtig: Selbst scheinbar sichere Abstände (z. B. breite, trockene Wiesen) können aktuell nicht ausreichen, da sie selbst als Brandquelle wirken können.

Besondere Gefahrenquellen:

  • Sonnwendfeuer (Funkenflug-Risiko)
  • Pyrotechnik (Brände können fern vom Abschussort entstehen)

Handlungsempfehlung: Um Wald- und Vegetationsbrände zu verhindern sollten in den im EFFIS ausgewiesenen Gefahrenzonen "Extreme" und "Very Extreme" unbedingt vermieden werden:

  • Feuer und sonstige Zündquellen (Zigaretten) 
  • Feuerwerke oder pyrotechnische Gegenstände abschießen

Ein Schild mit Text und Bildern darauf


Waldbrandverordnung der BH Krems

Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat am 21. April aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBL Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung vob Waldbränden erlassen werden

§ 1
In Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten

§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3
Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Hinweis:

  • Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. 


Verordnungsblatt Bezirkshauptmannschaft Krems_BVB_NI_KR_20260421_3.pdf