Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025 - Wahlinformation

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, welcher spätestens am 26. Jänner 2025 das 16. Lebensjahr vollendet hat, am Stichtag (30. September 2024) in der Gemeinde Gföhl seinen Hauptwohnsitz hatte und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist. 


Stimmabgabe im Sprengelwahllokal

Achtung - geänderte Wahlzeiten in den Wahlsprengeln 1 - Gföhl!!

Jeder Wahlberechtigte, der im Wählerverzeichnis der Gemeinde Gföhl für die Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025 eingetragen ist, kann am Wahltag seine Stimme im dafür vorgesehenen Sprengelwahllokal mit dem amtlichen Stimmzettel, welcher im Wahllokal ausgehändigt wird, abgeben. Jeder Wahlberechtigte erhält per Post die amtliche Wahlinformation. Bitte diese Verständigungskarte und einen Ausweis zur Stimmabgabe mitnehmen!


Wahlsprengel, Wahllokale u. Wahlzeiten

SprengelBezeichnungWahllokalWahlzeit
1Gföhl

Stadtsaal
Eingang Sparkassenstraße

8 - 15 Uhr
2Gföhleramt

Volksschule Gföhl
Ernest-Thum-Straße 4

9 - 12 Uhr
3GroßmottenFeuerwehrhaus
Großmotten 54
9 - 12 Uhr




4Litsch-,Wurfenthalgraben, Garmanns,
Lengenfelderamt, Mittelbergeramt
Volksschule Gföhl
Ernest-Thum-Straße 4
9 - 12 Uhr




5Moritzreith, Neubau, GrottendorfGasthaus Staar
Moritzreith 21
9 - 12 Uhr




6Rastbach, ReislingPfarrzentrum
Rastbach 22
9 - 12 Uhr




7Reitternehemaliges Kühlhaus
Reittern 27
9 - 12 Uhr




8SeebDorfzentrum Seeb
Seeb 48
9 - 12 Uhr




9Obermeisling, UntermeislingFeuerwehrhaus
Untermeisling 71
9 - 12 Uhr




10Felling, HohensteinVereins- u. Feuerwehrhaus Felling
Felling 54
9 - 12 Uhr





Kundmachung Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien für die Gemeinderatswahl 2025


Wahlkarten

  • Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben und ihr Wahlrecht deshalbe im Wege der Briefwahl ausüben wollen. Eine Begründung für die Verhinderung ist jedenfalls anzuführen.

Beantragung Wahlkarte

- schriftlich bis Mittwoch, 22. Jänner 2025

Die Identität ist nachzuweisen

  • durch Anschluss einer Kopie des Reisepasses, eines Lichtbildausweises oder der Kopie einer Urkunde bzw. amtlichen Bescheinigung
  • oder Angabe des Antragscodes (Buchstaben/Ziffernkombination auf der Wahlinformation)
  • oder bei elektronischer Einbringung durch eine qualifizierte elektronische Signatur

Beantragung Wahlkarte
Vollmacht Abholung Wahlkarte andere Person

Nützen Sie auch die Möglichkeit des elektronischen Wahlkartenantrages (Angabe Reisepassnummer oder Antragscode bzw. Beantragung mittels ID-Austria).

Wahlkartenantrag


 - mündlich
bis Freitag, 24. Jänner 2025, 12.00 Uhr

Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen und ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen.
Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder eine von ihm bevollmächtigte Person möglich ist.

Telefonisch kann keine Wahlkarte beantragt werden !

Die Wahlkarte wird persönlich an den Antragsteller ausgefolgt bzw. an die gewünschte Adresse mittels Einschreiben zugesandt (sofern ein postalisches Einlangen vor dem Wahltag gegeben ist).  Die Ausfolgung der Wahlkarte kann auch an eine vom Antragsteller schriftlich bevollmächtige Person erfolgen. Wird die Wahlkarte persönlich im Gemeindeamt beantragt, besteht die Möglichkeit der sofortigen Stimmabgabe.

Die ausgehändigten Wahlunterlagen umfassen die Wahlkarte, ein weißes ungummiertes Wahlkuvert, den amtlichen Stimmzettel und ein voradressiertes Überkuvert.

Stimmabgabe per Briefwahl

Sofort nach Erhalt der Wahlkarte kann der Wähler sein Stimmrecht wahrnehmen. Nach erfolgter Wahl wird der amtliche Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte gelegt. Die Wahlkarte wird dann vom Wähler eigenhändig unterschrieben (eidesstattliche Erklärung, dass das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt wurde) und zugeklebt. Anschließend kommt die Wahlkarte in das voradressierte Überkuvert. Die Briefwahlkarte (Überkuvert samt Wahlkarte) ist dann an die bezeichnete Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

Die Briefwahlkarte muss spätestens bis zum Wahltag, Sonntag, 26. Jänner 2025 um 06.30 Uhr, bei der bezeichneten Gemeinde eingelangt sein.

Nach 06.30 Uhr kann eine Briefwahlkarte nur noch bis zum Schließen des Wahllokales jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, persönlich oder auch von Boten abgegeben werden.


Stimmabgabe am Wahltag in einem sprengelfremden Wahllokal (eigene Gemeinde)

Befindet sich ein Wahlberechtigter am Wahltag nicht in seinem Wohnsitzsprengel, so kann er mit einer Wahlkarte in jedem Sprengelwahllokal der eigenen Gemeinde seine Stimme abgeben.


In einer anderen Gemeinde ist eine Stimmabgabe mit der Wahlkarte nicht möglich !

Für verloren gegangene Wahlkarten dürfen keine Duplikate ausgestellt werden!


Auskunft: Eva Schwarz, Tel. 02716/6326-19