Im Zuge der Novelle der NÖ Bauordnung vom 01.03.2026 kam es zu einer Umordnung der Behandlung von Bauvorhaben. So gibt es z.B. gar keine Bauanzeigen mehr. Diese wurden durch ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren ersetzt, wo der Unterschied zu herkömmlichen Bewilligungsverfahren der Entfall von Planverfasser und Bauführer ist. Im vereinfachten Verfahren werden somit nur 2 Parien der Unterlagen benötigt, die Information des Bauvorhabens an die Anrainer entfällt großteils.
Die NÖ Bauordung 2014, idF. LGBl. Nr. 9/2026 unterscheidet folgende Kategorien von (Bau-)Vorhaben:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden
- Errichtung von baulichen Anlagen
- Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden könnte
- Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Abänderung des Bezugsniveaus
- die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
- der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind
- die Aufstellung und der Austausch von Heizkesseln mit mehr als 400 kW Leistung
- ...
Erforderliche Unterlagen: Bauansuchen (1-fach), Baubeschreibung (3-fach), Einreichplan (3-fach und digital), ggf. Energieausweis bzw. U-Wert-Berechnung(3-fach), ggf. Versickerungsberechnung (3-fach), ggf. AGWR-II-Datenblatt (1-fach), Nachweis der gesicherten Grundgrenzen (bei Neu- und Zubauten zu Gebäuden).
Sämtliche Unterlagen sind ebenfalls digital in PDF-Format und DWG-Format an bauamt@gfoehl.gv.at zu übermitteln.
- Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen, wenn dies statisch oder baurechtlich Relevant ist.
- Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen
- regelmäßige Verwendung eines Grundstücks oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger
- Herstellung oder Veränderung von Grundstücksein- und -Ausfahrten im Bauland
- die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für mehr als 2 Monate
- die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden
- die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m²
- Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m
- Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage handelt.
- Abänderung eines Bauwerks, wenn der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte.
- ...
Das vereinfachte Verfahren bedeutet jedoch keinesfalls, dass geringere Anforderungen an die Qualität oder Vollständigkeit der Einreichunterlagen gestellt werden.Die Baubehörde ist gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob das Bauvorhaben den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, der NÖ Bautechnikverordnung sowie den sonstigen anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Prüfung kann nur erfolgen, wenn die eingereichten Unterlagen eine eindeutige und nachvollziehbare Beurteilung des Vorhabens ermöglichen.
Die Einreichunterlagen müssen daher insbesondere erkennen lassen:- Art und Umfang des Bauvorhabens,
- Lage am Grundstück einschließlich der erforderlichen Abstände,
- wesentliche Abmessungen (Länge, Breite, Höhe),
- konstruktive Ausführung und gegebenenfalls die Gründung,
- Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke und öffentliche Verkehrsflächen,
- jene Umstände, die für die baurechtliche Beurteilung erforderlich sind.
Je nach Bauvorhaben sind hierfür maßstäbliche Lagepläne, Grundrisse, Ansichten, Schnitte sowie Detaildarstellungen erforderlich. Die erforderliche Darstellung richtet sich stets nach der Art und Komplexität des jeweiligen Bauvorhabens.
Nicht ausreichend sind in der Regel handgefertigte Skizzen oder vereinfachte Darstellungen, wenn daraus die für die baurechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte nicht eindeutig hervorgehen.
Sind die Einreichunterlagen unvollständig oder für eine fachliche Beurteilung nicht ausreichend, ist die Baubehörde verpflichtet, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 zu erteilen. Dadurch kann sich die Erledigung des Bauverfahrens verzögern.
Die Stadtgemeinde Gföhl empfiehlt daher, die Einreichunterlagen bereits vor der Einbringung sorgfältig vorzubereiten und erforderlichenfalls fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Vollständige und nachvollziehbare Unterlagen tragen wesentlich zu einer raschen und effizienten Durchführung des Baubewilligungsverfahrens bei.
- Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW
- Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels
- Aufstellung von Öfen
- Abbruch von Bauwerken, wenn nicht bewilligungspflichtig
- Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge
- Herstellung von Hauskanälen
- Sanierung von Fassaden einschließlich der Änderung von Fassadensystemen
- Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen, Wärmepumpen und Heizungsanlagen ab einer gewissen Leistung
- ...
erforderliche Unterlagen: Meldeformular, Beschreibung und Dokumentation (1-fach); bei Heizkesseln Bescheinigung fachgerechte Aufstellung, Eignungsbefund, Beschreibung, Darstellung
- Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m²
- die Auf- oder Herstellung von Schwimmbecken und sonstigen Wasserbecken und -behältern (Zisternen und dgl.) mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3 inklusive der erforderlichen technischen Anlagen und Schächte, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen
- Herstellung von Anschlussleitungen
- Instandsetzung von Bauwerken, wenn
- die Konstruktionsart beibehalten sowie
- Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
- Austausch von Türen und Fenstern einschließlich vertikaler bodengerichteter Fensterflächenvergrößerungen, sofern sich der Austausch und die Vergrößerung nicht erheblich auf die von allgemein zugänglichen Bereichen wahrnehmbare äußere Gestalt des Bauwerks auswirken
- Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen
- Herstellung von vertikalen Sonnenschutzeinrichtungen (Außenjalousien, Rollläden und dgl. und horizontal wirkenden, flächigen Sonnenschutzeinrichtungen (Markisen, Sonnensegel und dgl.) bis 50 m² überbaute Fläche sowie deren Anbringung an Bauwerken
- Aufstellung jeweils einer Gartenhütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche, ausgenommen im Bauland-Sondergebiet
- Aufstellung von begehbaren Folientunnels und sonstigen Schutz- und Stützvorrichtungen, jeweils für Pflanzen im Grünland, für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei
- eingeschossige Aufstellung von nicht konditionierten Containern zu Lagerzwecken mit einem maximalen Volumen von insgesamt 260 m³ im Bauland-Betriebsgebiet, Bauland Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland- Verkehrsbeschränktes Industriegebiet
- Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, freistehenden Rankgerüsten außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (§ 15 Z 13 lit. b sublit. cc), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z. B. Maibäume, Weihnachtsbäume)
- die Aufstellung von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen mit einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen
- die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude
- erforderliche Baustelleneinrichtungen für den notwendigen Zeitraum der Bauführung.
- Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Z 8 oder Z 13 lit. b sublit. aa unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Z 13 lit. b unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern
- Aufstellung und der Austausch von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken..
Genauere Informationen zu den geltenden Bauvorschriften finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes unter nachstehenden Links:
NÖ Bauordnung 2014
NÖ Bautechnikverordnung 2014
NÖ Raumordnungsgesetz 2014
Gerne stehen Ihnen auch die MitarbeiterInnen des Bauamts bei Fragen zur Verfügung!
Es wurden die Bauvorhaben nur auszugsweise angeführt, eine vollständige Liste ist in der NÖ Bauordnung zu finden.